In Abgrenzung zur Integration meint das Konzept der Inklusion eine Gesellschaft, die in ihren Rahmenbedingungen und Strukturen so gestaltet ist, dass alle Menschen in ihrer Verschiedenheit gleichberechtigt zu ihr dazugehören, ohne besondere Leistungen der Anpassung vollbringen zu müssen. Die Umsetzung von Inklusion setzt voraus, dass die Umwelt und Strukturen barrierefrei sind. Inklusion ist dann verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität akzeptiert ist und überall partizipieren kann. In der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion tragendes Konzept und kommt explizit im Artikel 24* zum Thema Bildung zum Ausdruck.

* Die abgestimmte deutsche Übersetzung der UN-BRK übersetzte das englische Wort  „Inclusion“ aus der Originalfassung fälschlicherweise mit „Integration“. Folgendes ist ein Auszug von Art. 24 aus der deutschen „Schattenübersetzung“ der Konvention: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken (…)" (Artikel 24, UN-BRK)

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